Mögliche Berufsbezeichnungen des Heilpraktiker für Psychotherapie
Inhaber der „Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung begrenzt auf das Gebiet der Psychotherapie“ sind grundsätzlich berechtigt, eine Berufsbezeichnung zu führen. Der Gesetzgeber hat hierzu jedoch keine Festlegungen getroffen.
So sind es erneut die einzelnen Bundesländer, die ihre Haltungen und Rechtsmeinungen vertreten und Berufsbezeichnungen vorschlagen, die ein anderes Bundesland wiederum als problematisch und irreführend ansieht.
Mögliche Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen sind:- Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz
- Praxis für Psychotherapie
- Psychotherapeutische Praxis
- Praxis für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz
- Psychotherapeutische(r) Heilpraktiker(in)
- Heilpraktiker(in) für den Bereich Psychotherapie
- Heilpraktiker(in) Psychotherapie
- Heilpraktiker(in) beschränkt auf Psychotherapie
- Heilpraktiker(in) eingeschränkt auf den Bereich Psychotherapie
Eine abschließende Bewertung (zivilrechtlich und/oder wettbewerbsrechtlich) dieser oder anderer Bezeichnungen bleibt letztendlich den ordentlichen Gerichten vorbehalten.
Nicht zulässig, weil definitiv durch das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) vom 1.1.1999 geschützt, ist die Berufsbezeichnung Psychotherapeut bzw. Psychotherapeutin, ganz gleich mit welchem Zusatz (z. B. "heilkundlich" oder HPG) sie auch versehen wird. Das Führen dieser Berufsbezeichnungen ist ausschließlich Ärzten und Diplom-Psychologen vorbehalten, wenn sie im Besitz einer Approbation sind.